SiGe-Koordinator

SiGe-KOORDINATOR

Nach Untersuchungen der Kommission der Europäischen Union sind die gefährlichsten Arbeitsplätze Europas auf Baustellen. Die Bauwirtschaft wird durch die schlechteste Unfallbilanz, durch einen hohen Krankenstand und eine extrem hohe Frühinvalidität gekennzeichnet. 

 

Es wird geschätzt, dass sich die unfallbedingten Kosten auf mehr als 3 % des Umsatzes der Branche belaufen. Nach Ansicht der Kommission machen eine Vielzahl von Unfallursachen, die bis in die Planungsphase zurückgeführt werden können, Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes auf Baustellen erforderlich. 

Gesetzliche Grundlage 

 

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, (Baustellenverordnung - BaustellV), vom 10. Juni 1998. Gültig ab dem 1. Juli 1998. 

 

Ziele 

 

  • Die wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen (§ 1, Abs. 1). 

 

Wann 

 

Für jede Baustelle, bei der die Arbeitsdauer: 

 

  • Mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sind, oder 
  • voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (§ 2, Abs. 2). 

 

Bestellung 

 

  • Erfolgt durch den Bauherrn (§ 3, Abs. 1 und § 4). 

 

Anforderungen an den Koordinator

 

  • Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren, 
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten und fortzuschreiben, 
  • darauf zu achten, dass die Unternehmer ihre Pflichten nach der Baustellenverordnung erfüllen, 
  • die Zusammenarbeit der Unternehmer zu organisieren, 
  • die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Unternehmer zu koordinieren,
  • Kenntnis einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften, staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sowie sonstiger sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Bestimmungen, 
  • Planerische Erfahrung bei der Abwicklung entsprechender Projekte, 
  • Kenntnisse der baulichen Organisationsstrukturen, 
  • Führungsqualitäten zur Durchsetzung des Weisungsrechtes.
Share by: